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Weiterbildungspflicht als Versicherungsmakler: Das musst du wissen

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Inhalt

Was musst du als Versicherungsmakler zur Weiterbildungspflicht wissen?

15 Stunden Weiterbildung pro Kalenderjahr sind für dich als Versicherungsmakler gesetzliche Pflicht, nicht nur eine Empfehlung. Die Vorgabe geht auf Art. 10 der EU-Vermittlerrichtlinie (IDD) zurück und gilt seit dem 23. Februar 2018 in Deutschland.

Worauf basiert deine Weiterbildungspflicht als Versicherungsmakler rechtlich?

Deine Weiterbildungspflicht stützt sich auf eine zweistufige Rechtsgrundlage. Europarechtlich verlangt Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (IDD), dass die Mitgliedstaaten Mechanismen zur Kontrolle von Kenntnissen und Fähigkeiten einrichten, und zwar auf Basis von mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung pro Jahr.

National wurde diese Vorgabe in § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO in Verbindung mit § 7 VersVermV umgesetzt. Sie gilt seit dem 23. Februar 2018 als gesetzliche Zulassungsvoraussetzung für deine weitere Vermittlertätigkeit.

Parallel gilt für Versicherungsunternehmen und deren Angestellte eine entsprechende Regelung nach § 48 Abs. 2 VAG.

Wen betrifft die Weiterbildungspflicht in deinem Maklerbetrieb?

Die Weiterbildungspflicht erfasst einen deutlich breiteren Personenkreis, als viele erwarten, weit über den reinen Versicherungsmakler hinaus.

Diese Gruppen sind betroffen:

  • Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 GewO
  • Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO
  • Gebundene Versicherungsvermittler, auch Ausschließlichkeitsvertreter genannt
  • Alle unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten, einschließlich Innendienstmitarbeiter mit Kundenkontakt
  • Angestellte von Versicherungsunternehmen mit Vertriebsbezug nach § 48 Abs. 2 VAG
  • Auch Inhaber einer sogenannten Schubladenerlaubnis, also einer Erlaubnis ohne aktive Registrierung oder Vermittlung

Ausgenommen sind lediglich Auszubildende sowie produktakzessorische Vermittler, die Versicherungen nur als Nebenleistung zu einem Hauptprodukt vermitteln. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob du in Vollzeit oder Teilzeit tätig bist: Auch in Teilzeit unterliegst du der vollen Stundenzahl von 15 Stunden.

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Wie viele Stunden musst du pro Jahr nachweisen?

Der gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsumfang beträgt 15 Zeitstunden à 60 Minuten je Kalenderjahr, unabhängig davon, ob du die vermittlungspflichtige Tätigkeit während des vollen Jahres oder nur zeitweise ausgeübt hast.

Steigst du erst unterjährig ein, musst du trotzdem die volle Stundenzahl von 15 Stunden für das betreffende Kalenderjahr erbringen. Eine anteilige Kürzung, auch "pro rata" genannt, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Umgekehrt kannst du zusätzlich freiwillig geleistete Weiterbildungsstunden nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen oder anrechnen. Der Gesetzeswortlaut sieht eine jährliche, in sich abgeschlossene Pflicht vor, ein Nachholen ist ausgeschlossen.

Gibt es Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht?

Das Gesetz selbst sieht im Regelfall keine Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht vor, auch nicht für einen unterjährigen Einstieg in die Vertriebstätigkeit.

Eine in der Gesetzesbegründung verankerte Härtefallregelung führt jedoch zum vollständigen Wegfall der Pflicht, wenn du in einem gesamten Kalenderjahr nachweislich wegen Krankheit oder Elternzeit keine vertriebliche Tätigkeit ausgeübt hast. Übst du also während des gesamten Kalenderjahres keine weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten aus, unterliegst du für dieses Jahr insgesamt nicht der Weiterbildungspflicht.

Die zeitliche Verteilung der 15 Stunden über das Kalenderjahr ist gesetzlich nicht reguliert. Du bist in der Gestaltung des Zeitpunkts frei.

Welche Formen der Weiterbildung erkennt die IHK an?

Du kannst deine Weiterbildung in verschiedenen, gleichwertigen Formaten erbringen: in Präsenzform, im Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter, durch betriebsinterne Maßnahmen deines Gewerbebetriebs oder in einer anderen geeigneten Form.

Inhaltlich muss deine Weiterbildung gemäß § 7 Abs. 1 VersVermV mindestens den Anforderungen deiner ausgeübten Tätigkeit entsprechen und die Aufrechterhaltung deiner Fach- und persönlichen Kompetenz gewährleisten. Im Idealfall führt sie über eine bloße Erhaltung hinaus auch zu einer Erweiterung deiner Qualifikation.

Auch der Erwerb einer der in § 5 VersVermV genannten, der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsqualifikationen kannst du als Weiterbildungsmaßnahme anerkennen lassen. Voraussetzung ist, dass sie über deine Erstqualifikation hinausgeht und tatsächlich der Weiterbildung dient.

Kannst du deine Weiterbildungspflicht an jemand anderen delegieren?

Bist du als juristische Person organisiert, etwa als GmbH oder AG, kannst du deine eigene Weiterbildungspflicht als Gewerbetreibender ausnahmsweise an eine andere Person delegieren. Diese Person nimmt dann anstelle der Geschäftsführung die eigene Weiterbildungspflicht wahr.

Das ändert aber nichts an der individuellen Pflicht sämtlicher unmittelbar an Vermittlung und Beratung mitwirkender Beschäftigter, ihre eigenen 15 Stunden pro Jahr zu erbringen.

Was musst du bei jeder Weiterbildungsmaßnahme dokumentieren?

Aus jeder Weiterbildungsmaßnahme muss sich ein bestimmter Mindestinhalt ergeben, damit sie im Zweifel als Nachweis anerkannt wird.

Drei Angaben gehören dabei zwingend in deine Dokumentation:

Pflichtangabe Was sie umfasst
Person Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten
Maßnahme Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
Anbieter Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters

Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium brauchst du zusätzlich eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter. Ohne diese gilt die Maßnahme nicht als anerkennungsfähig.

Die entsprechenden Nachweise und Unterlagen musst du fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorhalten und in deinen Geschäftsräumen aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem du die jeweilige Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt hast.

Musst du deine Nachweise automatisch bei der IHK einreichen?

Im Regelfall besteht keine generelle Pflicht für dich, deine Weiterbildungsnachweise regelmäßig und unaufgefordert gegenüber der zuständigen IHK vorzulegen oder eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Die zuständige IHK kann jedoch stichprobenartig oder anlassbezogen anordnen, dass du eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung deiner Weiterbildungspflicht abgibst, und ist berechtigt, die Vorlage der Nachweise zu verlangen.

Kommst du dieser behördlichen Aufforderung zur Eigenerklärung nicht nach, drohen dir eigenständige Bußgelder von bis zu 3.000 Euro, unabhängig von der Sanktion für die materielle Weiterbildungspflichtverletzung selbst.

Welche Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht?

Bildest du dich vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiter, handelst du gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 7d GewO ordnungswidrig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro nach § 144 Abs. 4 GewO geahndet werden.

Der identische Bußgeldrahmen von bis zu 5.000 Euro gilt auch, wenn du gegen die Pflicht verstößt, deine Nachweise und Unterlagen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

In besonders gravierenden Fällen kann die Nichterfüllung deiner Weiterbildungspflicht zudem zur Streichung aus dem Vermittlerregister führen. Das kommt faktisch einem Tätigkeitsverbot gleich.

Wie oft wird die Weiterbildungspflicht in der Praxis tatsächlich sanktioniert?

Statistische Daten der Aufsichtsbehörden belegen die hohe praktische Bedeutung dieser Pflicht. Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht waren 2020 mit Abstand der häufigste gemeldete Sanktionsgrund im deutschen Versicherungsvertrieb.

Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht machten 2020 rund 48 Prozent aller gemeldeten Sanktionsarten aus, im Vorjahr waren es lediglich 22 Prozent. In Deutschland entfielen 2020 insgesamt 961 von 1.562 gemeldeten Sanktionen auf diesen Bereich.

Das zeigt, dass die Weiterbildungspflicht in der Vollzugspraxis der IHKs mit erheblichem Nachdruck kontrolliert und sanktioniert wird.

Gilt die Weiterbildungspflicht auch für den Titel Finanzberater?

Nein. Diese gesetzlich normierte Weiterbildungspflicht knüpft ausschließlich an die erlaubnispflichtige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater nach § 34d GewO an.

Das ist ein weiteres Beispiel dafür, dass der freie Begriff Finanzberater selbst keine eigene Weiterbildungspflicht auslöst. Erst die zulassungspflichtige Tätigkeit, hier die Versicherungsvermittlung, begründet die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung.

Für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO bestehen strukturell vergleichbare, aber eigenständig geregelte Weiterbildungspflichten mit denselben 15 Stunden pro Jahr. Sie beruhen auf separaten Rechtsgrundlagen, § 34f Abs. 4 beziehungsweise § 34i Abs. 4 GewO in Verbindung mit VersVermV oder FinVermV, und musst du getrennt nachweisen.

Wie setzt du die Weiterbildungspflicht in deinem Maklerbetrieb praktisch um?

Angesichts der hohen Kontrolldichte und des erheblichen Bußgeldrisikos lohnt sich eine systematische, laufende Dokumentation aller Weiterbildungsmaßnahmen unmittelbar nach deren Absolvierung. Ein Sammeln erst am Jahresende ist riskant, weil ein Nachholen fehlender Stunden aus Vorjahren rechtlich ausgeschlossen ist.

Hast du mehrere Beschäftigte, lohnt sich ein zentrales Nachweis- und Erinnerungssystem, das für jeden weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter individuell die erforderlichen 15 Stunden sowie deren fünfjährige Aufbewahrung sicherstellt. Die Pflicht ist personenbezogen, nicht betriebsbezogen zu erfüllen.

So bleibst du bei der Weiterbildungspflicht auf der sicheren Seite

  • Dokumentiere jede Maßnahme sofort, nicht erst am Jahresende
  • Erfasse Person, Anbieter sowie Datum, Umfang und Inhalt jeder Maßnahme
  • Bewahre alle Nachweise mindestens fünf Jahre auf
  • Führe für jeden Mitarbeiter ein eigenes Stundenkonto, nicht nur ein betriebsweites

FAQ

Müssen auch Teilzeitkräfte die vollen 15 Stunden Weiterbildung absolvieren?

Ja. Die Pflicht gilt unabhängig von Vollzeit oder Teilzeit. Auch Teilzeitbeschäftigte unterliegen der vollen Stundenzahl von 15 Stunden pro Kalenderjahr.

Kann ich nicht genutzte Weiterbildungsstunden ins nächste Jahr mitnehmen?

Nein. Zusätzlich geleistete Stunden lassen sich weder übertragen noch anrechnen, und fehlende Stunden aus Vorjahren lassen sich nicht nachholen. Die Pflicht gilt jährlich als abgeschlossen.

Welche Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht gibt es?

Nur eine Härtefallregelung: Übst du im gesamten Kalenderjahr wegen Krankheit oder Elternzeit keine vertriebliche Tätigkeit aus, entfällt die Pflicht für dieses Jahr vollständig.

Wie lange muss ich meine Weiterbildungsnachweise aufbewahren?

Fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger in deinen Geschäftsräumen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem du die Maßnahme durchgeführt hast.

Welches Bußgeld droht bei einem Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht?

Bis zu 5.000 Euro nach § 144 Abs. 4 GewO, sowohl für die fehlende Weiterbildung selbst als auch für eine fehlende Aufbewahrung der Nachweise. Ignorierst du zusätzlich eine IHK-Aufforderung zur Eigenerklärung, kommen bis zu 3.000 Euro extra hinzu.

Gilt die Weiterbildungspflicht auch für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO?

Ja, mit denselben 15 Stunden pro Jahr, aber auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage. Du musst diese Weiterbildung getrennt von deiner Versicherungsvermittler-Weiterbildung nachweisen.

Hi, ich bin
Uwe
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