Wann darf ein Kunde auf die Beratungsdokumentation verzichten?
Dein Kunde kann nach § 61 Abs. 2 VVG auf Beratung und Dokumentation verzichten. Erfahre, wie dieser Verzicht rechtssicher funktioniert und wo die Risiken liegen.

Uwe Lätsch
Veröffentlicht am
September 7, 2026

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Dein Kunde kann grundsätzlich auf Beratung und Dokumentation verzichten, aber nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen und mit erheblichen Konsequenzen für seine spätere Rechtsposition. Wir zeigen dir, wie dieser Verzicht rechtssicher funktioniert und warum du ihn in der Praxis nur zurückhaltend einsetzen solltest.
Was regelt § 61 Abs. 2 VVG zum Verzicht genau?
Nach § 61 Abs. 2 VVG kann dein Kunde auf die Beratung oder die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der du ihn ausdrücklich darauf hinweist, dass sich dieser Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen dich als Vermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG geltend zu machen. Seit einer Gesetzesänderung 2018 gilt zusätzlich: Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz nach § 312c BGB, kann dein Kunde auch in Textform verzichten, ein vereinfachter Weg gegenüber der sonst geforderten Schriftform.
Wichtig für die praktische Umsetzung: Die Verzichtserklärung muss gesondert erfolgen und darf nicht Bestandteil deines Antragsformulars oder deiner Dokumentation selbst sein. Nur so ist gewährleistet, dass dein Kunde diese Entscheidung bewusst und getrennt vom eigentlichen Vertragsabschluss trifft.
Kann dein Kunde nur auf die Dokumentation, aber nicht auf die Beratung verzichten?
Ja, das Gesetz erlaubt beide Varianten unabhängig voneinander. Dein Kunde kann wahlweise nur auf die Beratung verzichten, nur auf die Dokumentation, oder auf beides zusammen, entscheidend ist in jedem Fall, dass du ihn vorher ausdrücklich über die Nachteile aufklärst, die ihm dadurch im Streitfall entstehen können.
In der Praxis kommt ein reiner Dokumentationsverzicht bei gleichzeitiger Beratung selten vor, weil er für dich als Vermittler kaum Vorteile bringt: Du berätst trotzdem inhaltlich vollständig, verzichtest aber auf den wichtigsten Beweis für eine ordnungsgemäße Beratung. Deutlich häufiger und praktisch relevanter ist der vollständige Verzicht auf Beratung und Dokumentation zusammen, etwa wenn ein sehr erfahrener Kunde ausdrücklich ein konkretes Produkt ohne weitere Beratung abschließen möchte.
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Welches Risiko trägst du als Vermittler bei einem Verzicht?
Ein erhebliches, denn der Verzicht schützt vor allem deinen Kunden, nicht dich. In der Praxis gilt ein Beratungs- und Dokumentationsverzicht als risikobehaftet, weil die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Verzicht selbst weiterhin bei dir bleibt. Kommt es später zu einem Streit, musst du nachweisen, dass die Verzichtserklärung wirksam zustande gekommen ist und du deinen Kunden korrekt über die Nachteile belehrt hast.
Gerichte entscheiden bei Zweifeln tendenziell zugunsten des Kunden, insbesondere wenn die Verzichtserklärung unklar formuliert war oder nicht sauber von anderen Vertragsunterlagen getrennt wurde. Die Fachliteratur empfiehlt deshalb ausdrücklich, nur in echten Ausnahmefällen mit Verzichtserklärungen zu arbeiten und stattdessen im Regelfall vollständig zu beraten und umfassend zu dokumentieren, selbst wenn das mehr Aufwand bedeutet.
In welchen Fällen kann ein Verzicht dennoch sinnvoll sein?
Vor allem bei sehr erfahrenen, informierten Kunden, die bewusst und ausdrücklich auf eine Beratung verzichten wollen, etwa weil sie sich bereits selbst umfassend informiert haben und gezielt ein konkretes Produkt wünschen. Auch im standardisierten Fernabsatz, wo Kunden Verträge oft eigenständig online abschließen, kann eine Verzichtserklärung nach der seit 2018 vereinfachten Textform-Regelung praktikabel sein.
Bevor du eine Verzichtserklärung einsetzt, solltest du diese Punkte prüfen:
- Ist der Verzicht wirklich der ausdrückliche Wunsch deines Kunden, nicht deine eigene Bequemlichkeit?
- Hast du die Nachteilsbelehrung klar, verständlich und gesondert formuliert?
- Ist die Verzichtserklärung eindeutig von Antragsformular und übriger Dokumentation getrennt?
- Hast du den Verzicht selbst dokumentiert, damit du seine Wirksamkeit später belegen kannst?
- Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, bei dem die vereinfachte Textform ausreicht?
Wie solltest du in der Praxis mit Verzichtserklärungen umgehen?
Zurückhaltend und nie automatisiert. Gerade bei komplexeren Produkten wie Versicherungsanlageprodukten raten Fachleute ausdrücklich davon ab, einen Beratungs- und Dokumentationsverzicht standardmäßig im Fernabsatz einzufordern, auch wenn die vereinfachte Textform-Regelung das technisch erleichtert hätte. Ein automatisierter Verzicht als Standardweg untergräbt genau den Schutz, den das Gesetz eigentlich für deinen Kunden vorsehen will.
Im Regelfall bist du als Makler besser beraten, vollständig zu beraten und zu dokumentieren, selbst wenn das mehr Zeit kostet. Die vollständige Dokumentation ist dein wichtigstes Beweismittel im Streitfall, ein Verzicht nimmt dir genau dieses Instrument aus der Hand, ohne dich von deiner grundsätzlichen Sorgfaltspflicht zu befreien.
FAQ
Wo ist der Verzicht auf Beratung und Dokumentation gesetzlich geregelt?
In § 61 Abs. 2 VVG, der einen Verzicht durch gesonderte schriftliche Erklärung nach vorheriger Nachteilsbelehrung erlaubt, bei Fernabsatzverträgen genügt seit 2018 Textform.
Kann mein Kunde nur auf die Dokumentation verzichten, aber trotzdem beraten werden?
Ja, das Gesetz erlaubt beide Varianten getrennt, in der Praxis ist aber der vollständige Verzicht auf Beratung und Dokumentation der häufigere Fall.
Worüber muss ich meinen Kunden vor einem Verzicht aufklären?
Ausdrücklich darüber, dass sich der Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, später einen Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG gegen dich geltend zu machen.
Schützt mich ein Verzicht als Vermittler vor Haftung?
Nur begrenzt. Die Beweislast für eine wirksame und korrekte Verzichtserklärung liegt weiterhin bei dir, Gerichte entscheiden bei Unklarheiten tendenziell zugunsten des Kunden.
Muss die Verzichtserklärung separat vom Antragsformular sein?
Ja, sie muss gesondert erfolgen und darf nicht Bestandteil des Antrags oder der übrigen Dokumentation sein, damit sie als bewusste, eigenständige Entscheidung gilt.
Sollte ich Verzichtserklärungen standardmäßig einsetzen?
Nein, Fachliteratur rät ausdrücklich davon ab, einen Verzicht automatisiert einzufordern. Im Regelfall bist du mit vollständiger Beratung und Dokumentation besser geschützt.
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Uwe Lätsch
Geschäftsführer von Vinlivt
Uwe Lätsch entwickelte über zehn Jahre lang digitale Produkte bei FinTechs und InsurTechs, unter anderem bei CHECK24. Im Jahr 2022 gründete er gemeinsam mit Dariusz Borowski Vinlivt, um passende Beratungsanlässe automatisch und DSGVO-konform zu erkennen. Im Ratgeber teilt er seine Erfahrungen aus Fintech und digitaler Finanzberatung.
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