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Was musst du als Versicherungsmakler über das Beratungsprotokoll wissen?

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Was musst du als Versicherungsmakler über das Beratungsprotokoll wissen?

Ein lückenhaftes Beratungsprotokoll kostet dich im Streitfall die Beweislast. Diese Pflicht ergibt sich aus §§ 60 und 61 VVG. Ein amtliches Muster schreibt das Gesetz dafür nicht vor, nur den inhaltlichen Mindestumfang.

Worauf stützt sich deine Pflicht zum Beratungsprotokoll rechtlich?

Das Beratungsprotokoll ist dein schriftliches Nachweisdokument, mit dem du deine Pflichten aus §§ 60 und 61 VVG erfüllst. Es dokumentiert die Wünsche und Bedürfnisse deines Kunden, den erteilten Rat samt Begründung sowie die daraus resultierende Kundenentscheidung.

Ein eigenständiges Formulargesetz existiert dafür nicht. Das VVG schreibt kein amtliches Muster vor. Es legt nur den inhaltlichen Mindestumfang fest, den du, dein Verband oder dein Softwareanbieter mit einer eigenen Protokollvorlage abdecken dürft, solange sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

In der Praxis haben sich weitgehend einheitliche Gliederungen durchgesetzt, wie sie etwa von IHKs und Maklerverbänden bereitgestellt werden.

Welchen Mindestinhalt muss dein Beratungsprotokoll zwingend haben?

Nach der Struktur, die sich aus § 61 VVG und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt, muss dein Beratungsprotokoll bestimmte Kernabschnitte enthalten, damit es im Streitfall rechtssicher ist.

Sechs Elemente bilden dabei das Grundgerüst deines Protokolls:

Element des Protokolls Was es enthält
Wünsche und Bedürfnisse des Kunden Anlass der Beratung und der konkret ermittelte Bedarf, etwa zu versichernde Werte, Risiken oder Lebensumstände
Risikobewertung und Komplexität Deine Einschätzung zur Schwierigkeit und Bedeutung der Absicherung
In Betracht kommende Versicherungsarten Die geprüften Produktkategorien und Deckungsvarianten
Rat und Begründung Deine konkrete Empfehlung mit nachvollziehbarer fachlicher Begründung, einschließlich bewusst hingenommener Deckungslücken
Kundenentscheidung Ob dein Kunde dem Rat folgt oder nicht, bei Abweichung mit Angabe der Gründe
Marktuntersuchungsgrundlage (nur als Makler) Hinweis, ob eine objektive Marktuntersuchung oder eine beschränkte Versichererauswahl zugrunde liegt, mit Nennung der berücksichtigten Versicherer auf Wunsch des Kunden

Ergänzend enthalten viele Protokolle Angaben zu dir als Berater, etwa deinen Status als Makler oder Vertreter und deine Registernummer nach § 34d GewO, sowie eine Bestätigungsklausel, dass die Beratung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist.

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Was unterscheidet dein Maklerprotokoll vom Protokoll eines Versicherungsvertreters?

Der zentrale inhaltliche Unterschied liegt im Abschnitt zur Beratungsgrundlage. Als Makler musst du eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung gemäß § 60 VVG bestätigen oder deine eingeschränkte Auswahl offenlegen.

Ein Versicherungsvertreter oder Mehrfachagent muss dagegen lediglich die Versicherer benennen, für die er tätig ist, ohne eine produktübergreifende Marktbewertung vorzunehmen.

Diese Unterscheidung ist rechtlich bedeutsam, weil sie den unterschiedlichen Pflichtenmaßstab beider Vertriebswege im Protokoll korrekt abbildet. Ein Mehrfachagent, der fälschlich eine Marktuntersuchung suggeriert, würde damit einen unzutreffenden Status vortäuschen.

Wann musst du deinem Kunden das Beratungsprotokoll übergeben?

Du musst das Beratungsprotokoll deinem Kunden gemäß § 62 Abs. 1 VVG vor Abschluss des Vertrags in Textform übermitteln. Eine mündliche Weitergabe ist nur zulässig, wenn dein Kunde dies ausdrücklich wünscht oder eine vorläufige Deckung gewährt wird. In diesen Fällen musst du die schriftliche Nachreichung unverzüglich, spätestens mit dem Versicherungsschein, nachholen.

Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass eine bloße mündliche Erläuterung während des Beratungsgesprächs nicht ausreicht. Maßgeblich ist die tatsächliche Übermittlung des schriftlichen Protokolls vor Vertragsschluss.

Textform im Sinne des § 126b BGB umfasst auch E-Mail oder andere dauerhafte elektronische Datenträger. Eine eigenhändige Unterschrift ist deshalb nicht zwingend erforderlich, verbessert deine Beweisposition aber erheblich.

Reicht eine rein elektronische Beratungsdokumentation vor Gericht aus?

Diese Frage hat die Rechtsprechung mehrfach behandelt. Ein OLG-Urteil stellt klar: Elektronische Dokumentation ist zulässig, muss deinem Kunden aber gemäß § 62 VVG tatsächlich vor Vertragsabschluss übermittelt worden sein. Die reine Erstellung in deinem System genügt dafür nicht.

Wichtig ist außerdem, dass du bestimmte Risikohinweise, etwa zur Kapitalbindung bei Rürup-Renten, unabhängig vom Beratungsformat immer vollständig und verständlich dokumentierst.

Was passiert bei einer fehlenden oder mangelhaften Beratungsdokumentation?

Fehlt dein Beratungsprotokoll oder ist es inhaltlich unzureichend, führt das nach der Leitentscheidung des BGH vom 13. November 2014 (Az. III ZR 544/13) zu einer Beweislastumkehr zu deinen Lasten. Du musst dann beweisen, dass du tatsächlich ordnungsgemäß beraten hast.

Das OLG Dresden (Urteil vom 21.02.2017, Az. 4 U 1512/16) und weitere Instanzgerichte bestätigten, dass eine bloße Ankreuz-Dokumentation mit Textbausteinen ohne inhaltliche Substanz zum konkreten Beratungsgespräch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Der BGH stellte 2016 (Az. I ZR 147/14) außerdem klar: Du erfüllst deine Beratungspflicht nicht bereits durch pauschale Hinweise auf Deckungslücken.

Der Versicherungsmakler erfüllt seine Beratungspflicht nicht bereits durch pauschale Hinweise auf Deckungslücken. Er muss eine konkrete Prüfung und Erörterung im Einzelfall vornehmen.

Gelingt dir der Nachweis dieser sekundären Darlegungslast nicht, wirkt sich das zu deinen Lasten aus.

Wie weit reicht die Beweiswirkung einer Kundenunterschrift unter das Protokoll?

Die bloße Unterschrift deines Kunden unter das Beratungsprotokoll begründet nicht automatisch eine grob fahrlässige Unkenntnis von Risikohinweisen. Sie schließt spätere Haftungsansprüche nicht von vornherein aus.

Der BGH entschied dazu (Az. III ZR 296/15), dass stets eine umfassende tatrichterliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nötig ist, etwa zur grafischen Auffälligkeit der Risikohinweise, zum Inhalt des Beratungsgesprächs und zum Bildungs- und Erfahrungsstand deines Kunden.

Für die Verjährung von Beratungshaftungsansprüchen bedeutet das: Sie verjähren drei Jahre nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des jeweiligen Beratungsfehlers, spätestens aber zehn Jahre nach dem beratungsauslösenden Ereignis.

Wann kann dein Kunde auf Beratung oder Dokumentation verzichten?

Dein Kunde kann gemäß § 61 Abs. 2 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf Beratung und auf Dokumentation verzichten. Bei Fernabsatzgeschäften genügt dafür Textform.

Ein solcher Verzicht muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass er sich nachteilig auf spätere Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG auswirken kann.

In der Beratungspraxis wird von dieser Option selten und zurückhaltend Gebrauch gemacht. Sie verbessert zwar deine Beweisposition, entzieht deinem Kunden aber wichtige Schutzmechanismen.

Musst du deine Empfehlung bei einem Verzicht auf weitere Beratung wiederholen?

Nein. Der BGH stellte 2016 klar, dass du als Makler nicht für unzureichenden Versicherungsschutz verantwortlich bist, wenn du deine Prüfungs- und Beratungspflichten umfassend erfüllt hast und dein Kunde sich bewusst gegen deine sach- und interessengerechte Empfehlung entscheidet.

In diesem Fall bist du auch nicht verpflichtet, deine Empfehlung bei unveränderter Sachlage später erneut zu wiederholen.

Voraussetzung dafür ist, dass dein Kunde unmissverständlich erklärt hat, auf eine weitergehende Beratung zu verzichten. Andernfalls trägst du die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Verzicht.

Wie solltest du dein Beratungsprotokoll in der Praxis führen?

Formuliere dein Beratungsprotokoll inhaltlich so fallspezifisch, dass ein Dritter, etwa ein Gericht, dein Beratungsgespräch nachvollziehen kann. Verlass dich dabei nicht auf generische Textbausteine oder reine Ankreuzfelder.

Dokumentiere außerdem nachweisbar, dass dein Protokoll deinen Kunden vor Vertragsschluss erreicht hat, etwa durch Unterschrift, Lesebestätigung oder Übermittlungsprotokoll bei elektronischer Zusendung. Das ist im Streitfall deine zentrale Beweisgrundlage für die ordnungsgemäße Pflichterfüllung.

So machst du dein Protokoll gerichtsfest

  • Formuliere jeden Abschnitt fallspezifisch statt mit Textbausteinen
  • Lass dir den Zugang vor Vertragsschluss nachweisbar bestätigen
  • Bewahre Protokolle mindestens fünf Jahre auf, in der Praxis lieber länger
  • Dokumentiere Risikohinweise immer vollständig, unabhängig vom Format

So verschiebst du die Beweislast in deine Richtung, noch bevor ein Streitfall überhaupt entsteht.

FAQ

Gibt es ein amtliches Muster für das Beratungsprotokoll?

Nein. Das VVG legt kein amtliches Muster fest. Es schreibt nur den inhaltlichen Mindestumfang vor, den du mit eigenen Vorlagen oder denen deines Verbands abdecken kannst.

Reicht eine elektronische Beratungsdokumentation aus?

Ja, aber nur wenn sie deinem Kunden gemäß § 62 VVG tatsächlich vor Vertragsabschluss übermittelt wurde. Die reine Erstellung in deinem System genügt nicht.

Wie lange muss ich mein Beratungsprotokoll aufbewahren?

Mindestens fünf Jahre. In der Praxis empfiehlt sich eine deutlich längere Aufbewahrung, um auch bei später bekannt werdenden Beratungsfehlern innerhalb der Verjährungsfristen von bis zu zehn Jahren nachweisfähig zu bleiben.

Schützt mich die Unterschrift meines Kunden vor jeder Haftung?

Nein. Eine Unterschrift begründet nicht automatisch eine grob fahrlässige Unkenntnis von Risikohinweisen. Der BGH verlangt stattdessen eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall.

Wann verjähren Beratungshaftungsansprüche gegen mich?

In der Regel drei Jahre nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Beratungsfehlers, spätestens aber zehn Jahre nach dem beratungsauslösenden Ereignis.

Muss ich meine Empfehlung bei einer Ablehnung durch meinen Kunden wiederholen?

Nein, wenn dein Kunde unmissverständlich erklärt hat, auf weitere Beratung zu verzichten. Ohne eine solche eindeutige Erklärung trägst du aber die Darlegungs- und Beweislast dafür.

Hi, ich bin
Uwe
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