Beratungsfehler als Versicherungsmakler: Das solltest du wissen
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Was musst du als Versicherungsmakler über Beratungsfehler wissen?
Als Makler haftest du für Beratungsfehler strenger als ein gewöhnlicher Vermittler: Du giltst als treuhänderähnlicher Sachwalter deines Kunden. Diese Rolle geht auf das Sachwalterurteil des BGH vom 22. Mai 1985 zurück (Az. IVa ZR 190/83).
Worauf stützt sich deine Haftung für Beratungsfehler als Versicherungsmakler?
Du haftest für Beratungsfehler auf doppelter Rechtsgrundlage. Vertraglich ergibt sich deine Haftung aus dem Maklervertrag in Verbindung mit § 280 BGB, speziell für Verletzungen der Beratungs- und Dokumentationspflicht greift zusätzlich § 63 VVG.
Die dogmatische Grundlage für deinen weiten Pflichtenkreis bildet das Sachwalterurteil des BGH vom 22. Mai 1985 (Az. IVa ZR 190/83). Danach giltst du als Makler als treuhänderähnlicher Sachwalter deines Kunden und hast damit deutlich weitergehende Treuepflichten als ein Versicherungsvertreter.
Aus dieser Sachwalterstellung folgt, dass du deinen Kunden eigenständig, unverzüglich und ungefragt über Zwischen- und Endergebnisse deiner Tätigkeit informieren musst. Das gilt auch dann, wenn dein Kunde fachlich falsche Vorstellungen zu Sicherheit und Absicherung vertritt.
Welche Fallgruppen von Beratungsfehlern kommen in der Praxis am häufigsten vor?
In der Praxis lassen sich Beratungsfehler von Versicherungsmaklern in mehrere wiederkehrende Fallgruppen einteilen. Sie leiten sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ab und zeigen, wo die größten Risiken für dich als Makler liegen.
Diese sechs Fallgruppen tauchen in Haftungsprozessen am häufigsten auf:
| Fallgruppe | Worum es geht |
|---|---|
| Unvollständige Bedarfsermittlung | Der Makler versäumt es, den tatsächlichen Versicherungsbedarf des Kunden zu erfragen und zu ermitteln |
| Fehlerhafte oder unzureichende Beratung | Eine Empfehlung, die nicht zum Bedarf passt, objektiv falsche Auskünfte oder das Verschweigen wichtiger Umstände, die größte Haftungsquelle |
| Unzureichende Aufklärung bei Vertragswechsel | Fehlende Information über Nachteile eines Versicherungswechsels, etwa Verlust von Altersrückstellungen, neue Wartezeiten oder eine erneute Gesundheitsprüfung |
| Unterlassene laufende Anpassungsberatung | Fehlende Beratung während der Vertragslaufzeit über notwendige Anpassungen des Versicherungsschutzes bei veränderten Umständen |
| Ungeeignete oder überteuerte Produktempfehlung | Die Vermittlung von Produkten, die nicht dem erkennbaren Interesse des Kunden entsprechen |
| Fehlende oder lückenhafte Dokumentation | Eine unzureichende Beratungsdokumentation ist selbst eine eigenständige, gefährliche Pflichtverletzung |
Jede dieser Fallgruppen kann für sich allein bereits zu einem Schadensersatzanspruch führen.
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Was verlangt die Rechtsprechung von dir bei einem Versicherungswechsel?
Das OLG Karlsruhe entschied mit Urteil vom 7. März 2023 (Az. 12 U 268/22), dass du als Makler, wenn du den Wechsel einer Personenversicherung empfiehlst, deinem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschaffen musst.
Im entschiedenen Fall konnte der Makler nicht nachweisen, dass eine solche Beratung tatsächlich erfolgt war. Er wurde deshalb zum Schadensersatz in Höhe der zukünftig entgangenen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit verurteilt.
Auch das Landgericht Essen bestätigte 2016 in einem vergleichbaren Fall, dass ein Vermittler bei der Wahl zwischen zwei Versicherern über sämtliche Folgen des Wechsels und insbesondere über die im Einzelfall zu befürchtenden Nachteile aufklären muss.
Musst du jedem Kunden jede denkbare Versicherung empfehlen?
Nein. Nicht jede unterlassene Empfehlung begründet automatisch einen Beratungsfehler. Ob dein Kunde beispielsweise eine Risikolebensversicherung abschließt, ist im Privatkundengeschäft im Regelfall eine subjektive Entscheidung des Kunden und keine Frage objektiver Notwendigkeit.
Du bist deshalb nicht verpflichtet, jedem Kunden kategorisch eine solche Versicherung zu empfehlen. Eine Pflicht zur proaktiven Empfehlung kann aber entstehen, wenn objektiv eine extreme Gefährdung besteht oder eine bestimmte Deckung absolut üblich und notwendig ist. Lässt du solche klar notwendigen Absicherungen komplett unerwähnt, riskierst du trotzdem eine Haftung.
Der BGH stellte 2016 (Az. I ZR 147/14) zudem klar, dass du von der Beratung eines nicht ausreichend informierten Kunden nur absehen darfst, wenn dieser ausdrücklich und unmissverständlich auf weitere Beratung verzichtet hat.
Wie verteilt sich die Beweislast in einem Haftungsprozess gegen dich?
Die Beweislastverteilung ist der praktisch entscheidende Faktor in Beratungsfehler-Prozessen und läuft in mehreren Stufen ab. Im Regelfall muss dein geschädigter Kunde darlegen und beweisen, dass du eine Pflicht verletzt hast, kann sich dabei aber auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen.
Gelingt ihm dieser Nachweis, dreht sich die Beweislast: Du musst dann beweisen, dass dein Kunde sich über die Empfehlung ohnehin hinweggesetzt hätte und der Schaden auch bei pflichtgemäßer Beratung eingetreten wäre.
Ein Nachweis, der laut BGH regelmäßig kaum zu erbringen ist, da er den nicht nach außen geäußerten inneren Willen des Kunden voraussetzt.
Fehlt zudem deine Beratungsdokumentation, verstärkt sich diese Beweislast weiter, weil dir dann der urkundliche Nachweis ordnungsgemäßer Beratung fehlt.
Wie streng haften Makler bei Fehlern zur privaten Krankenversicherung?
Gerade im PKV-Bereich zeigen Gerichte eine strenge Haftungslinie. Bei fehlerhafter oder unzureichender Beratung im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung kannst du zum vollen Schadensersatz verpflichtet werden, wenn deinem Kunden dadurch ein Nachteil entsteht, etwa der Verlust von Gesundheitsschreibungen oder eine ungünstigere Tarifeinstufung.
Auch bei fehlerhaften Angaben zu Vorerkrankungen im Lebensversicherungsantrag hat der BGH die strenge Maklerhaftung bestätigt. Unterlässt du die gezielte Nachfrage nach dem tatsächlich benötigten Versicherungsschutz, musst du deinem Kunden den daraus entstehenden Schaden in Form der sogenannten Quasideckung ersetzen (BGH, Urteil vom 26.03.2014).
Wann verjähren Haftungsansprüche gegen dich als Makler?
Schadensersatzansprüche gegen dich wegen Beratungsfehlern unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Sie beginnt mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Beratungsfehlers, spätestens jedoch nach zehn Jahren ab dem pflichtverletzenden Ereignis.
Eine wichtige Klarstellung traf das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 25. Oktober 2023: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt bereits mit Erhalt der Versicherungspolice, nicht erst zu dem späteren Zeitpunkt, an dem dein Kunde den Beratungsfehler tatsächlich erkennt. Voraussetzung dafür ist, dass die entscheidenden Vertragseigenschaften für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und ohne Weiteres aus der Police erkennbar waren.
Diese Entscheidung ist insbesondere für Rürup-Verträge praxisrelevant. Hier solltest du als Makler die Einrede der Verjährung im Regelfall geltend machen, wenn zwischen Vertragsschluss und Anspruchsgeltendmachung mehr als drei Jahre vergangen sind.
Wie wirkt sich deine Haftung wirtschaftlich aus?
Deine Haftung zielt gemäß dem schadensersatzrechtlichen Grundsatz darauf ab, deinen Kunden so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Beratungsfehler nicht begangen worden wäre.
Besteht deshalb aufgrund einer Falschberatung kein oder nur unzureichender Versicherungsschutz für einen Schadensfall, musst du im Rahmen deiner Haftung wirtschaftlich so einstehen, als bestünde der eigentlich gebotene Versicherungsschutz. Du ersetzt damit faktisch die fehlende Versicherungsleistung aus eigenen Mitteln.
Aus diesem Grund ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für dich als Makler essenziell.
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme lag im Juni 2024 bei 1.300.380 Euro je Versicherungsfall und 1.924.560 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Sie wird regelmäßig angepasst, zum 9. Oktober 2024 etwa auf 1.564.610 Euro beziehungsweise 2.315.610 Euro.
Wie schützt du dich in der Praxis vor Beratungsfehlern?
Angesichts der strengen Sachwalterhaftung und der für dich als Makler ungünstigen Beweislastverteilung im Streitfall ist eine lückenlose, inhaltlich fallspezifische Beratungsdokumentation deine wichtigste präventive Haftungsabsicherung. Im Zweifel stellt sie den einzigen Nachweis ordnungsgemäßer Pflichterfüllung dar.
Ergänzend empfiehlt sich eine strukturierte, nachweisbare Kommunikation bei jedem Vertragswechsel und jeder laufenden Vertragsänderung, weil die Rechtsprechung gerade in diesen Situationen besonders hohe Aufklärungsanforderungen stellt.
So senkst du dein Haftungsrisiko als Makler
- Ermittle den Versicherungsbedarf deines Kunden vollständig und dokumentiere ihn
- Erkläre bei jedem Versicherungswechsel die wesentlichen Unterschiede zwischen altem und neuem Vertrag
- Berate auch während der Vertragslaufzeit über notwendige Anpassungen
- Bewahre deine Beratungsdokumentation für den Streitfall lückenlos auf
Vermutet dein Kunde einen Beratungsfehler, sichert er in der Regel sämtliche Kommunikation und schriftliche Unterlagen und holt sich rechtlichen Rat, weil die Erfolgsaussichten bei nachweisbaren, kausalen Pflichtverletzungen in der Praxis als gut gelten.
FAQ
Haftest du als Makler strenger als ein Versicherungsvertreter?
Ja. Das Sachwalterurteil des BGH von 1985 stuft dich als treuhänderähnlichen Sachwalter deines Kunden ein und gibt dir damit deutlich weitergehende Treuepflichten als einem Versicherungsvertreter.
Was ist die häufigste Ursache für Haftungsfälle bei Versicherungsmaklern?
Eine fehlerhafte oder unzureichende Beratung, etwa eine Empfehlung, die nicht zum Bedarf passt, oder das Verschweigen wichtiger Umstände, gilt als die größte Haftungsquelle.
Musst du bei jedem Versicherungswechsel über alle Unterschiede aufklären?
Ja. Das OLG Karlsruhe verlangt von dir seit 2023 einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede zwischen altem und neuem Vertrag.
Wer trägt die Beweislast bei einem behaupteten Beratungsfehler?
Zunächst dein Kunde. Gelingt ihm der Nachweis einer Pflichtverletzung, musst du beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Beratung eingetreten wäre, ein Nachweis, der laut BGH kaum zu erbringen ist.
Wie hoch muss deine Berufshaftpflichtversicherung als Makler mindestens sein?
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme liegt seit dem 9. Oktober 2024 bei 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Wann verjähren Ansprüche wegen eines Beratungsfehlers?
In der Regel drei Jahre nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Fehlers, spätestens aber zehn Jahre nach dem pflichtverletzenden Ereignis. Nach dem OLG Zweibrücken beginnt die Frist oft schon mit Erhalt der Versicherungspolice.

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