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Erstinformation für Versicherungsmakler: Muster und Pflichten

Als Versicherungsmakler ist die Erstinformation nach § 15 VersVermV Pflicht. Erfahre, welche Angaben hineingehören, und nutze unser Muster als Vorlage.

Versicherungsmakler begrüßt einen neuen Kunden per Handschlag

Inhalt6 Abschnitte
  1. Was ist die Erstinformation für Versicherungsmakler?
  2. Welche Angaben muss die Erstinformation eines Versicherungsmaklers enthalten?
  3. Wie sieht ein Muster der Erstinformation für Versicherungsmakler aus?
  4. Wann müssen Versicherungsmakler die Erstinformation übergeben?
  5. Reicht die Erstinformation auf der Homepage des Versicherungsmaklers?
  6. Was droht Versicherungsmaklern ohne korrekte Erstinformation?

Als Versicherungsmakler musst du jedem neuen Kunden beim ersten Geschäftskontakt eine Erstinformation nach § 15 VersVermV aushändigen. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, riskierst du Abmahnungen und Bußgelder.

In der Praxis hakt es oft an zwei Stellen: welche Angaben genau hineingehören und ob die Information auf der Website schon ausreicht. Was in die Erstinformation eines Versicherungsmaklers gehört, wie ein Muster aussieht und wann du sie übergeben musst, klären wir in diesem Ratgeber.

Was ist die Erstinformation für Versicherungsmakler?

Die Erstinformation ist eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstauskunft, mit der du dich deinem Kunden vorstellst, bevor ihr ins Geschäft kommt. Geregelt ist sie in § 15 VersVermV und verlangt, dass du über deinen Status, deine Registrierung und deine Vergütung informierst.

Sie dient dem Verbraucherschutz: Der Kunde soll von Anfang an wissen, mit wem er spricht, in welcher Rolle du berätst und wie du dein Geld verdienst. Für dich als Makler ist das Pflicht, nicht Kür, und einer der häufigsten Prüfpunkte bei Abmahnungen.

Welche Angaben muss die Erstinformation eines Versicherungsmaklers enthalten?

In die Erstinformation eines Versicherungsmaklers gehören Name und Anschrift, dein gesetzlicher Status, die Registrierung, ein Hinweis auf die Beratung, die Art deiner Vergütung und die zuständige Schlichtungsstelle. Die Angaben müssen klar und verständlich sein.

Diese Pflichtangaben verlangt § 15 VersVermV von dir:

  • Vor- und Nachname beziehungsweise Firma sowie die betriebliche Anschrift
  • Status als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
  • Registernummer und Hinweis, wie sich die Eintragung im Vermittlerregister prüfen lässt
  • Angabe, dass du eine Beratung anbietest
  • Art und Quelle deiner Vergütung, also die Courtage, die Höhe musst du nicht nennen
  • Bestehende Beteiligungen von mindestens 10 Prozent an oder durch einen Versicherer
  • Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten mit Versicherungsnehmern

Die Art und Quelle deiner Vergütung hängt eng mit der Frage zusammen, ob du deine Provision offenlegen musst. Die genaue Höhe deiner Courtage bleibt in der Erstinformation außen vor.

Wie sieht ein Muster der Erstinformation für Versicherungsmakler aus?

Ein Muster macht die Pflichtangaben greifbar. Die folgenden Zeilen zeigen beispielhaft, wie eine vollständige Erstinformation aussehen kann, du ersetzt die Platzhalter durch deine eigenen Daten.

Muster-Erstinformation für Versicherungsmakler (Auszug)

Name und Anschrift: Max Mustermann, Mustermakler GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Status: Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
Registrierung: Vermittlerregister-Nr. (Ihre Registernummer), einsehbar unter www.vermittlerregister.info, geführt von der DIHK
Beratung: Ich berate Sie als Makler auf Basis einer ausgewogenen Marktuntersuchung.
Vergütung: Meine Vergütung erfolgt über die Courtage, die im Versicherungsbeitrag enthalten ist.
Beteiligungen: Es bestehen keine Beteiligungen von mindestens 10 Prozent an oder durch ein Versicherungsunternehmen.
Schlichtungsstelle: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin; für die private Kranken- und Pflegeversicherung der Ombudsmann PKV.

Den Versicherungsombudsmann musst du nicht zwingend namentlich nennen, weil die zuständige Schlichtungsstelle gesetzlich bestimmt ist. Es schafft aber Klarheit und wirkt professionell, wenn du sie direkt angibst.

Wann müssen Versicherungsmakler die Erstinformation übergeben?

Übergeben musst du die Erstinformation beim ersten Geschäftskontakt, also bevor du berätst oder vermittelst. Ruft ein Interessent nur an, um einen Termin zu vereinbaren, ist noch kein Geschäftskontakt erreicht, und du musst die Information noch nicht aushändigen.

Die Form regelt § 16 VersVermV: Die Erstinformation geht in Textform an den Kunden, auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger wie einer PDF per E-Mail. Nach § 15 Abs. 2 VersVermV musst du zudem sicherstellen, dass auch deine Mitarbeiter diese Angaben kennen und weitergeben.

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Reicht die Erstinformation auf der Homepage des Versicherungsmaklers?

Nein, die Erstinformation nur auf der Website bereitzustellen reicht rechtlich nicht aus. Du musst sie dem einzelnen Kunden aktiv übergeben und das im Zweifel auch nachweisen können, eine allgemein abrufbare Seite ersetzt das nicht.

Die Website kann die Übergabe nur ergänzen, etwa als zusätzlicher Abrufweg. Wie du die Erstinformation auf der Homepage richtig einbindest, ohne dich allein darauf zu verlassen, entscheidet über die Rechtssicherheit.

Was droht Versicherungsmaklern ohne korrekte Erstinformation?

Ohne korrekte Erstinformation drohen dir Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände sowie Bußgelder der Aufsicht. Die Informationspflichten gelten als Marktverhaltensregel, ein Verstoß ist damit auch wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Im Streitfall trägst du die Beweislast dafür, dass du die Erstinformation rechtzeitig und vollständig übergeben hast. Deshalb lohnt es sich, die Übergabe zu dokumentieren, etwa durch eine Bestätigung im Beratungsprotokoll.

Vinlivt hilft dir, solche Pflichtschritte sauber in deinen Beratungsprozess einzubauen. Über ein digitales Onboarding stellst du sicher, dass jeder Neukunde die Erstinformation erhält und du die Übergabe dokumentiert hast. Der Einstieg ist kostenlos und ohne Grundgebühr.

Ist die Erstinformation für Versicherungsmakler Pflicht?

Ja. Nach § 15 VersVermV musst du sie jedem Kunden beim ersten Geschäftskontakt in Textform aushändigen. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt und abmahnfähig.

Muss die Höhe der Courtage in der Erstinformation stehen?

Nein. Du musst nur Art und Quelle deiner Vergütung angeben, also dass du über die Courtage des Versicherers vergütet wirst. Die genaue Höhe bleibt außen vor.

Reicht es, die Erstinformation auf die Website zu stellen?

Nein. Du musst sie dem einzelnen Kunden aktiv übergeben und die Übergabe nachweisen können. Die Website ist nur ein ergänzender Abrufweg.

In welcher Form muss die Erstinformation übergeben werden?

In Textform nach § 16 VersVermV, auf Papier oder als dauerhafter Datenträger, etwa eine PDF per E-Mail.

Wann muss die Erstinformation ausgehändigt werden?

Beim ersten Geschäftskontakt, bevor du berätst oder vermittelst. Eine reine Terminvereinbarung zählt noch nicht als Geschäftskontakt.

Die Erstinformation ist kein Papierkram, den du nebenbei abhakst, sondern der erste Eindruck, den dein Kunde rechtlich von dir bekommt. Wer ein sauberes Muster nutzt, es nachweisbar übergibt und nicht auf die Website allein vertraut, nimmt eine der häufigsten Abmahnfallen von vornherein vom Tisch.

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Uwe Lätsch

Geschäftsführer von Vinlivt

Uwe Lätsch entwickelte über zehn Jahre lang digitale Produkte bei FinTechs und InsurTechs, unter anderem bei CHECK24. Im Jahr 2022 gründete er gemeinsam mit Dariusz Borowski Vinlivt, um passende Beratungsanlässe automatisch und DSGVO-konform zu erkennen. Im Ratgeber teilt er seine Erfahrungen aus Fintech und digitaler Finanzberatung.

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