Zurück zum Ratgeber

Müssen Versicherungsmakler ihre Provision offenlegen?

Versicherungsmakler müssen Art und Quelle ihrer Vergütung offenlegen, nicht zwingend die genaue Höhe. Erfahre, was § 15 VersVermV und § 48b VAG regeln.

Uwe

Veröffentlicht am

August 16, 2026

Alle Vorteile auf Ihrer Seite.
-> Keine versteckten Kosten, ausschließlich planbare Lizenzgebühren.
-> Unbegrenzte Anzahl an Kunden einladen und sofort digital beraten.
-> Das beste Setup um Leads optimal zu Neukunden zu konvertieren.

Inhalt

Die Vergütung von Versicherungsmaklern unterliegt in Deutschland einer klaren, aber oft missverstandenen Regel: Du musst Art und Quelle deiner Vergütung offenlegen, nicht zwingend deren genaue Höhe in Euro. Für PKV-Vermittler mit ihren hohen Abschlussprovisionen ist das ein besonders praxisrelevantes Thema.

Was musst du deinem Kunden zur Vergütung offenlegen?

Die zentrale Norm ist § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), die die europäische Insurance Distribution Directive (IDD) in deutsches Recht umsetzt. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 VersVermV musst du deinem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Angaben zur Vergütung machen.

Dazu gehören die Art der Vergütung, etwa Provision, Courtage oder Honorar, ob deine Vergütung direkt vom Kunden gezahlt wird (Nettotarif) oder in der Prämie enthalten ist (Bruttotarif), ob du sonstige Zuwendungen erhältst, etwa Marketing- oder Bürokostenzuschüsse, Bonuszahlungen oder Sachprämien, sowie ob deine Vergütung eine Kombination dieser Formen darstellt.

Auch auf EU-Ebene ist das geregelt: Art. 19 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2016/97 verlangt die Offenlegung aller Vergütungsquellen bei einer Kombinationsvergütung.

Musst du die genaue Provisionshöhe offenlegen?

Nein, zumindest nicht ungefragt. Entscheidend ist: Diese Offenlegungspflicht bezieht sich auf Art und Quelle der Vergütung, nicht zwingend auf deren konkrete Höhe in Euro. Eine direkte gesetzliche Pflicht zu einer vollständigen Offenlegung der tatsächlichen Vergütungshöhe besteht für dich als Versicherungsvermittler nach herrschender Auslegung derzeit nicht generell.

Bereits im Zuge der IDD-Umsetzung wurde intensiv diskutiert, ob ein Provisionsverbot oder eine verpflichtende Offenlegung der genauen Provisionshöhe eingeführt werden sollte.

Provisionsverbot und zwangsweise Offenlegung von Provisionen sind vom Tisch.

Die IDD selbst sieht weder ein Provisionsverbot noch eine verpflichtende Offenlegung der Provisionen durch Versicherungsvermittler vor. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst für eine Offenlegungspflicht nur bezüglich der Art und der Quelle der Vergütung, verbunden mit einer Verordnungsermächtigung des damaligen BMWi, diese Pflicht bei Bedarf zu verschärfen, wovon bislang kein umfassender Gebrauch gemacht wurde.

Jetzt kostenlosen Beraterzugang sichern

Starte in wenigen Minuten, ganz ohne Risiko oder Verpflichtung.

  • Einfach kostenlos registrieren
  • Dauerhaft keine monatliche Grundgebühr
  • Kein Zahlungsmittel hinterlegen
  • Jederzeit auf einen größeren Tarif upgraden
Jetzt kostenlosen Beraterzugang sichern
Kostenloser Beraterzugang bei Vinlivt

Was gilt beim Kostenausweis in der PKV und Lebensversicherung?

Zu unterscheiden von der personenbezogenen Vergütungsoffenlegung ist die sogenannte Provisionsoffenlegung im engeren technischen Sinn, wie sie insbesondere in der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung und der privaten Krankenversicherung vorgeschrieben ist.

Nach dem Gabler Versicherungslexikon bedeutet dies den Ausweis der in die Prämie einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten in Euro-Beträgen. Diese Pflicht dient der Kostentransparenz vor Antragstellung, damit dein Kunde erkennen kann, welcher Anteil seiner Prämie für Vertriebskosten verwendet wird.

Die eigentliche Provision an den Vermittler muss nicht offengelegt werden.

Ausgewiesen werden die kalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherers, nicht dein individueller Provisionsbetrag als Makler.

Musst du auf Nachfrage deines Kunden die Provisionshöhe nennen?

Auch wenn keine generelle Pflicht zur ungefragten Offenlegung der exakten Provisionshöhe besteht, ändert sich die Lage, sobald dein Kunde konkret nachfragt. Bei anderen Versicherungsprodukten außerhalb der Lebensversicherung bist du nur auf Kundennachfrage zu Auskünften über Provisionshöhe und Unternehmensabhängigkeit verpflichtet.

Ziel der Gesamtregelung ist es, deinem Kunden vor Vertragsschluss ausreichende Informationen zu geben, um faire Geschäftsprozesse zu gewährleisten und Interessenkonflikte erkennbar zu machen.

So ordnen sich die verschiedenen Offenlegungsebenen ein:

Regelungsebene Rechtsgrundlage Inhalt der Pflicht Betrifft konkrete Euro-Höhe?
Art/Quelle der Vergütung § 15 Abs. 1 Nr. 5–8 VersVermV Art der Vergütung, Zahlungsweg, Zuwendungen Nein
Kostenausweis in Prämie (LV, PKV, BU, Unfall) Branchenpraxis/Gabler-Definition Einkalkulierte Abschluss-/Vertriebskosten des Versicherers Ja (aber Versicherer-Kosten, nicht Makler-Individualprovision)
Auskunft auf Nachfrage Treu und Glauben/vorvertragliche Aufklärungspflichten Konkrete Provisionshöhe und Abhängigkeiten Ja, auf Verlangen
EU-Ebene (IDD) Art. 19 Abs. 1 lit. e Richtlinie 2016/97 Offenlegung aller Vergütungsquellen bei Kombinationsvergütung Teilweise

Was kritisieren Verbraucherschützer an der aktuellen Rechtslage?

Verbraucherschützer kritisieren seit Jahren, dass ein Anspruch auf vollständige Offenlegung der geleisteten Provisionszahlungen aus dem Wortlaut der Vorschriften nicht ableitbar sei. Das bedeutet faktisch, dass Kunden die tatsächliche Höhe der Vermittlervergütung oft nicht ohne aktives Nachfragen erfahren.

Fachbeiträge betonen zugleich, dass mit der IDD grundsätzlich alle Kosten und Vergütungen, die mit einem Versicherungsprodukt verbunden sind, transparent offengelegt werden müssten, eine klare Verbesserung für den Verbraucherschutz, aber gleichzeitig eine Herausforderung im Verkaufsprozess für dich als Vermittler. Diese Spannung zwischen formaler Rechtslage und tatsächlicher Erwartungshaltung von Verbrauchern und Politik bleibt ein wiederkehrendes regulatorisches Thema.

Darfst du deine Provision an Kunden weitergeben?

Nein, das ist dir grundsätzlich untersagt. Ein eng verwandtes Thema zur Offenlegungsdebatte ist das sogenannte Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot nach § 48b VAG. Diese Norm verhindert, dass du deine Provision, ganz oder teilweise, an Kunden zurückgibst, um dir einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Nach § 48b Abs. 1 VAG ist es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen, das gilt auch für deren Angestellte.

Das zählt als Sondervergütung nach § 48b VAG

  • Die vollständige oder teilweise Provisionsabgabe
  • Sonstige Sach- oder Dienstleistungen, die nicht die Versicherungsleistung betreffen
  • Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen

Eine Bagatellgrenze existiert trotzdem: Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses sind zulässig, solange sie 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn du die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendest.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot?

Das Verbot existierte bereits vor 2017 in ähnlicher Form, wurde jedoch mit der IDD-Umsetzung geschärft und in § 48b VAG neu kodifiziert. Für dich als Versicherungsvermittler gilt es über § 34d Abs. 1 Satz 6 und 7 GewO entsprechend.

Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt: Er stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 332 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 5 VAG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das UWG und die GewO vor.

Trotz Inkrafttretens Mitte 2017 bestehen laut aktueller Fachliteratur weiterhin Auslegungsschwierigkeiten bei der praktischen Anwendung, insbesondere bei Grenzfällen wie Servicepauschalen oder Kombinationsmodellen.

Wie solltest du die Offenlegung in deiner Praxis handhaben?

Aus der Zusammenschau ergeben sich für dich als PKV-Makler oder -Berater klare Handlungsempfehlungen für den Alltag.

  • Eine Offenlegung der exakten Provisionshöhe ist gegenüber deinem Kunden ungefragt nicht generell zwingend vorgeschrieben, wohl aber Art und Quelle der Vergütung nach § 15 VersVermV
  • Bei Nachfrage deines Kunden solltest du die Provisionshöhe transparent kommunizieren, um Haftungsrisiken und Vertrauensverlust zu vermeiden
  • Eine Teil-Weitergabe deiner Provision an den Kunden ist wegen § 48b VAG grundsätzlich untersagt und bußgeldbewehrt bis 50.000 Euro

FAQ

Musst du deine Provision als Versicherungsmakler offenlegen?

Du musst Art und Quelle deiner Vergütung offenlegen, nicht aber ungefragt die genaue Euro-Höhe.

Musst du die Provisionshöhe nennen, wenn dein Kunde danach fragt?

Ja. Bei konkreter Nachfrage bist du zur Auskunft über Provisionshöhe und Unternehmensabhängigkeit verpflichtet.

Wird deine Provision in der PKV-Prämie ausgewiesen?

Ausgewiesen werden die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherers, nicht deine individuelle Provision.

Darfst du deine Provision an Kunden weitergeben?

Nein, das ist nach § 48b VAG grundsätzlich untersagt, mit einer Bagatellgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr.

Welches Bußgeld droht bei einem Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot?

Bis zu 50.000 Euro nach § 332 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 5 VAG, zusätzlich drohen Verstöße gegen UWG und GewO.

Gibt es ein generelles Provisionsverbot für Versicherungsmakler?

Nein. Ein Provisionsverbot wurde bei der IDD-Umsetzung diskutiert, aber nicht eingeführt.

Uwe

Start now and create a Vinlivt account

Simply log in, enter your details and get started — your Vinlivt account is ready to use in just a few minutes!
‍Schnell. Freundlich. Einfach.
Demotermin buchen
The No. 1 financial manager app for your customers
Advisor loginOnboardingdigital consultingReport hubsignaturesactivities
partnersPartnersuretyAbout usMedia & presscontact
Sponsored
imprintLegal noticesPrivacy websiteCookie policy page

product
InvestmentOnboardingnew customersAI Finanzanalysedigital consultingsignaturesactivities
connection
BrokerpoolsMVP'sMake AutomationREST-APIFunds FinanzOur partnerssurety
Sprache
German
English
initial consultation