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Haftung von Versicherungsmaklern bei Falschberatung: Das musst du wissen

Als Versicherungsmakler haftest du nach § 63 VVG persönlich für Beratungsfehler. Erfahre, welche Pflichten gelten, wer die Beweislast trägt und was BGH-Urteile zeigen.

Uwe

Veröffentlicht am

September 9, 2026

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Inhalt

Als Versicherungsmakler haftest du persönlich und mit deinem gesamten Vermögen für Fehler in deiner Beratung, eine Haftung, die du vertraglich nicht wegverhandeln kannst. Wir zeigen dir, worauf sich diese Haftung stützt, wer im Streitfall was beweisen muss und was aktuelle BGH-Urteile für deinen Beratungsalltag bedeuten.

Worauf stützt sich deine Haftung als Versicherungsmakler?

Deine Haftung ergibt sich aus § 63 VVG: Verletzt du schuldhaft deine Beratungs- oder Dokumentationspflichten nach §§ 60 und 61 VVG und entsteht deinem Kunden dadurch ein Schaden, bist du ihm zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Als Makler bist du dabei treuhänderähnlicher Sachwalter deines Kunden, eine Rolle, die der BGH bereits 1985 grundlegend definiert und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat.

Diese Sachwalter-Rolle bedeutet, dass deine Beratungspflichten weit reichen: Du musst klären, welche Risiken dein Kunde absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann und bei welchem Risikoträger zu welcher Prämie welcher Schutz erhältlich ist. Der BGH hat 2016 im sogenannten Sprinkleranlagen-Fall klargestellt, dass es nicht reicht, pauschal auf Lücken einer bestehenden Versicherung hinzuweisen, ohne diese im konkreten Fall zu prüfen und mit dem Kunden zu erörtern.

Kannst du deine Haftung vertraglich begrenzen?

Nur eingeschränkt, und zwar nicht für den Kernbereich deiner Beratungspflicht. Nach § 67 VVG kann von den §§ 60 bis 66 VVG nicht zum Nachteil deines Kunden abgewichen werden, weder in deinen AGB noch durch individuelle Vereinbarungen. Das bedeutet konkret: Eine Haftungsbegrenzung für Verletzungen der Beratungs- und Dokumentationspflicht ist unwirksam, ein entsprechender BGH-Beschluss dazu stammt bereits aus dem Jahr 2005.

Anders sieht es bei deiner laufenden Betreuungspflicht aus, also der Pflicht, bestehende Verträge während der Laufzeit weiter zu beobachten und den Kunden bei Bedarf auf Anpassungsbedarf hinzuweisen. Diese Pflicht ist nicht in den §§ 60 bis 66 VVG geregelt und kann deshalb vertraglich begrenzt oder in bestimmtem Umfang ausgeschlossen werden, auch wenn sie von der Rechtsprechung inzwischen selbst als Kardinalpflicht eingestuft wird.

Wer trägt im Streitfall die Beweislast?

Grundsätzlich musst du als beklagter Makler nicht von vornherein deine Unschuld beweisen. Der BGH hat 2016 klargestellt, dass derjenige, der von dir Schadenersatz verlangt, zunächst eine konkrete Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag nachweisen muss, dich trifft dabei lediglich eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Diese Verteilung kippt allerdings deutlich, sobald deine Dokumentation lückenhaft ist. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung, unter anderem einem Grundsatzurteil von 2014, kann die Nichtbeachtung deiner Dokumentationspflicht nach §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 62 VVG zu erheblichen Beweiserleichterungen bis hin zur vollständigen Beweislastumkehr zu deinen Lasten führen. Ist ein wesentlicher Hinweis nicht dokumentiert, musst du beweisen, dass du ihn trotzdem erteilt hast, gelingt dir das nicht, gilt er als nicht erteilt.

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Welche Urteile solltest du konkret kennen?

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen präzisiert, wo genau die Grenzen deiner Beratungspflicht liegen. Im bereits erwähnten Sprinkleranlagen-Fall von 2016 ging es um eine Betriebsunterbrechungsversicherung, bei der die Maklerin lediglich pauschal auf eine mögliche Ausweitung des Schutzes hingewiesen hatte, ohne das konkrete Risiko zu erörtern, der BGH hob das klageabweisende Urteil auf und stellte klar, dass pauschale Hinweise nicht ausreichen.

Das OLG Karlsruhe hat 2023 in einem PKV-Fall entschieden, dass ein Makler beim empfohlenen Wechsel der Krankenversicherung einen geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und prämienrelevanten Unterschiede geben muss. Fehlte im entschiedenen Fall der Hinweis, dass die neue Police kein Krankentagegeld enthielt, haftete der Makler für den entstandenen Schaden. Eine wichtige Einschränkung gibt es aber auch: Hast du deine Prüfungs- und Beratungspflichten umfassend erfüllt und entscheidet sich dein Kunde bewusst gegen deine sach- und interessengerechte Empfehlung, kannst du für den daraus resultierenden unzureichenden Schutz nicht verantwortlich gemacht werden.

Wie schützt du dich als Makler vor Haftungsfällen?

Der wirksamste Schutz ist eine lückenlose, nachvollziehbare Dokumentation jedes Beratungsgesprächs, weil sie im Streitfall über die Beweislast entscheidet. Ergänzend brauchst du eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die als Pflichtversicherung nach § 34d GewO für dich als freien Makler ab dem ersten Tag deiner Tätigkeit vorgeschrieben ist.

Diese Punkte solltest du in deiner Beratungspraxis konsequent beachten:

  • Ermittle die Wünsche und Bedürfnisse deines Kunden aktiv, statt nur auf ausdrückliche Nachfragen zu reagieren
  • Dokumentiere nicht nur deine Empfehlung, sondern auch die Gründe dafür und alle geprüften Alternativen
  • Halte Kundenentscheidungen, die von deinem Rat abweichen, besonders sorgfältig schriftlich fest
  • Weise bei jedem Vertragswechsel ausdrücklich auf mögliche Leistungslücken der neuen gegenüber der alten Police hin
  • Nutze Verzichtserklärungen auf Beratung oder Dokumentation nur in echten Ausnahmefällen

FAQ

Auf welcher gesetzlichen Grundlage haftest du als Versicherungsmakler?

Auf § 63 VVG, der dich bei schuldhafter Verletzung deiner Beratungs- oder Dokumentationspflichten nach §§ 60 und 61 VVG zum Schadenersatz gegenüber deinem Kunden verpflichtet.

Kannst du deine Haftung für Beratungsfehler vertraglich ausschließen?

Nein, nach § 67 VVG ist eine Haftungsbegrenzung für Beratungs- und Dokumentationspflichten unwirksam, weder in AGB noch durch Individualvereinbarung mit dem Kunden.

Wer muss im Streitfall beweisen, dass falsch beraten wurde?

Grundsätzlich zunächst dein Kunde, dass eine konkrete Pflicht verletzt wurde. Fehlt aber die passende Dokumentation, kann sich die Beweislast zu deinen Lasten umkehren.

Was hat der BGH im Sprinkleranlagen-Fall entschieden?

Dass ein pauschaler Hinweis auf Deckungslücken ohne konkrete Prüfung und Erörterung im Einzelfall nicht ausreicht, um deine Beratungspflicht als Makler zu erfüllen.

Haftest du auch, wenn der Kunde gegen deinen Rat entscheidet?

Nein, hast du umfassend beraten und entscheidet sich der Kunde bewusst gegen deine sach- und interessengerechte Empfehlung, haftest du für den daraus entstehenden unzureichenden Schutz nicht.

Welche Versicherung schützt dich als Makler vor Haftungsansprüchen?

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die für Versicherungsmakler nach § 34d GewO gesetzlich vorgeschrieben ist und Haftungsfälle aus Beratungsfehlern abdeckt.

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