Erstinformation als Versicherungsmakler auf der Homepage richtig einbinden
Die Erstinformation nach § 15 VersVermV auf der Homepage bereitzustellen reicht rechtlich allein nicht aus. Erfahre, was du als Versicherungsmakler beachten musst.

Uwe
Veröffentlicht am
September 1, 2026

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Viele Makler verlassen sich darauf, ihre Erstinformation einfach als PDF auf die Website zu stellen, und laufen damit in eine rechtliche Falle. Wir zeigen dir, was § 15 VersVermV konkret verlangt und wie du die Pflichtangaben so einbindest, dass sie tatsächlich rechtssicher sind.
Was musst du deinem Kunden bei der Erstinformation mitteilen?
Nach § 15 VersVermV musst du deinem Kunden beim ersten Geschäftskontakt eine ganze Reihe von Pflichtangaben zur Verfügung stellen, darunter deinen Familien- und Vornamen beziehungsweise deine Firma, deinen Vermittlerstatus mit der genauen Rechtsgrundlage, etwa Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, sowie deine Registrierung bei der zuständigen IHK inklusive Vermittlernummer.
Zusätzlich musst du angeben, ob du eine Beratung anbietest, und über Art und Quelle deiner Vergütung informieren, also ob du auf Honorarbasis, per Provision oder in einer Kombination aus beidem vergütet wirst. Die konkrete Höhe deiner Vergütung musst du dabei nicht nennen. Ergänzend gehören die Kontaktdaten der gemeinsamen Registerstelle des DIHK sowie Angaben zu zuständigen Schlichtungsstellen, etwa dem Versicherungsombudsmann, zu den Pflichtangaben.
Reicht es aus, die Erstinformation auf deiner Website bereitzustellen?
Nein, und genau das ist der häufigste Fehler in der Praxis. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die bloße Abrufbarkeit der Angaben auf einer gewöhnlichen Website des Versicherungsvermittlers nicht ausreicht, weil die Information auf diese Weise nicht in einer unveränderten, textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Versicherungsnehmers gelangt.
Nach § 16 VersVermV musst du die Erstinformation aktiv übermitteln, klar, genau und für deinen Kunden verständlich, in Textform. Das bedeutet konkret: Du musst sie deinem Kunden per Briefpost oder E-Mail zukommen lassen, ihm ein Blatt persönlich aushändigen oder sie über einen dauerhaften Datenträger überlassen, den der Kunde bewusst gewählt hat. Nur eine bloße Website-Veröffentlichung ohne aktive Zustellung erfüllt diese Anforderung nicht.
Wie kannst du die Erstinformation trotzdem digital und rechtssicher versenden?
Über die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 VersVermV, die einen dauerhaften Datenträger als zulässige Alternative zu Papier vorsieht, etwa E-Mail, USB-Stick oder eine externe Festplatte. Wichtig ist dabei, dass dein Kunde tatsächlich zwischen einer Auskunft auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger wählen konnte und sich bewusst für den digitalen Weg entschieden hat.
In der Praxis bedeutet das für deine Homepage: Du kannst die Erstinformation zwar als Download bereitstellen, musst deinem Kunden aber zusätzlich aktiv mitteilen, dass diese Informationen für ihn verfügbar sind, und idealerweise seine Kenntnisnahme dokumentieren. Eine Unterschrift ist dafür nicht zwingend nötig, empfehlenswert ist aber, dir Ort und Datum bestätigen zu lassen oder bei E-Mail-Versand eine Lesebestätigung einzuholen.
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Welche Ausnahmen gelten von der Erstinformationspflicht?
Wenige, aber relevante. Die Pflicht nach § 15 Abs. 1 und 2 VersVermV gilt nicht für die Vermittlung von Rückversicherungen und Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des § 210 Abs. 2 VVG. Ebenfalls ausgenommen sind sogenannte Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO, die Versicherungen nur als Nebenleistung zu einem Hauptprodukt vermitteln.
Für alle anderen Versicherungsmakler und -vertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder Abs. 2 GewO gilt die Pflicht dagegen uneingeschränkt, unabhängig davon, ob du online, telefonisch oder persönlich Kontakt zu deinem Kunden aufnimmst. Auch deine angestellten Mitarbeitenden müssen diese Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 2 VersVermV erfüllen, die Verantwortung dafür liegt bei dir als Unternehmer.
Was passiert, wenn du die Erstinformationspflicht verletzt?
Empfindliche Bußgelder. Verstöße gegen die Erstinformationspflicht können mit Geldstrafen bis zu 250.000 Euro geahndet werden, ein Betrag, der deutlich macht, wie ernst der Gesetzgeber diese Verbraucherschutzvorschrift nimmt. In der Praxis prüfen vor allem Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände die korrekte Umsetzung, Abmahnungen wegen fehlender oder unvollständiger Erstinformation sind keine Seltenheit.
So machst du deine Erstinformation auf der Homepage praxistauglich:
- Halte die Erstinformation als Download bereit, aber verlasse dich nicht allein darauf
- Übermittle sie zusätzlich aktiv per E-Mail oder Post an jeden neuen Kunden
- Dokumentiere Datum und Art der Übermittlung für jeden Kunden einzeln
- Aktualisiere Paragrafenverweise, etwa bei Namensänderungen der Verordnung, konsequent
- Verwende möglichst eine neutrale Überschrift wie "Kundeninformationen" statt eines Paragrafenzitats, das schnell veraltet
FAQ
Reicht ein PDF auf der Website für die Erstinformation aus?
Nein. Nach der Rechtsprechung gelangt eine Information, die nur auf der Website abrufbar ist, nicht in der geforderten textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Kunden, du musst sie aktiv übermitteln.
Was muss in der Erstinformation nach § 15 VersVermV stehen?
Unter anderem dein Name beziehungsweise deine Firma, dein Vermittlerstatus mit Rechtsgrundlage, deine IHK-Registrierung, Angaben zur Vergütungsart sowie Kontaktdaten für Registerstelle und Schlichtungsstellen.
Muss ich die Höhe meiner Provision in der Erstinformation angeben?
Nein, du musst über Art und Quelle deiner Vergütung informieren, also Honorar, Provision oder eine Kombination, die konkrete Höhe ist nicht anzugeben.
Kann ich die Erstinformation per E-Mail versenden?
Ja, über die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 VersVermV als dauerhafter Datenträger, vorausgesetzt der Kunde konnte zwischen Papier und digitalem Weg wählen und sich bewusst entscheiden.
Für wen gilt die Erstinformationspflicht nicht?
Für Rückversicherungsgeschäfte, Großrisiken nach § 210 Abs. 2 VVG und für Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO, die Versicherungen nur als Nebenleistung anbieten.
Welches Bußgeld droht bei fehlender Erstinformation?
Bis zu 250.000 Euro, weshalb du die Erstinformationspflicht keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen solltest.
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